Schulpatenschaften in Uganda e.V.

 VEREINSSATZUNG



§ 1 Vereinsname , Vereinssitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Bwindi Kids – Schulpatenschaften in Uganda.
Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und hat dann den Zusatz „ e.V.“

Der Vereinssitz ist in Braunschweig.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke laut Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungschancen hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher,meist Waisen oder Halbwaisen, durch die Vermittlung von Schulpatenschaften an der Buhoma Community Primary School in Buhoma / Uganda.
Diese Schulpatenschaften ermöglichen den Kindern und Jugendlichen zuerst eine Grundschulausbildung und die anschliessende Hochschulausbildung,um die Grundlagen einer späteren Berufsausbildung rechtzeitig zu fundieren.

Verwirklicht wird dieser Satzungszweck durch Einsatz von Geld-und Sachspenden,Paten-und Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zuwendungen.
Diese Mittel gewährleisten die Finanzierung des Schulbesuchs ( Schulgeld ),Verpflegung ( 2warme Mahlzeiten pro Tag,oft das einzige Essen der Kinder und Jugendlichen ),Schulmaterial,sowie Unterbringung zu Ruhezeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Eine Verwendung von Zuwendungen aus Vereinsmitteln für Mitglieder ist ausgeschlossen.Keine Person darf durch Ausgaben,die dem Körperschaftszweck fremd sind oder durch andere unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,die die Vereinszwecke fördert und unterstützt und sich der Vorstand mit der Aufnahme des Mitglieds einverstanden erklärt.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten,eine Mitgliedschaft von Minderjährigen wird ausgeschlossen.
Der Vorstand ist nicht zur Angabe von Gründen bei Ablehnung einer Mitgliedschaft verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet :

durch freiwilligen Austritt

durch Ausschluss aus wichtigem Grund

durch Tod bei natürlichen Personen

durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist erlaubt und beim Vorstand in schriftlicher Form zu beantragen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich,

wenn gegen Vereinsziele und Vereinsinteressen verstoßen wird

wenn das Vereinsansehen geschädigt und / oder Unfrieden im Verein gestiftet wird

oder bei Zahlungsrückstand des Jahresmitgliedsbeitrages länger als 3 Monate trotz Mahnung.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die Höhe des Mitgliedbeitrages richtet sich nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,wobei zur Festlegung über Beitragshöhe und Fälligkeit eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich ist.



§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind VORSTAND und MITGLIEDERVERSAMMLUNG .



§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

der / dem 1. Vorsitzenden

der / dem 2. Vorsitzenden ( Vorstand im Sinne § 26 BGB )

der / dem Kassenwart.


Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.Blockwahl und Wiederwahl sind zugelassen.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die / der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf,mindestens einmal jährlich statt und werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit zweier Vorstandsmitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Die Vorstandssitzung muss protokolliert und von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Neuwahl für das Amt statt.

Vorstandsbeschlüsse dürfen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,wenn dazu alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder fernmündlich ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen geben.
Schriftliche und fernmündliche Beschlüsse sind zu protokollieren und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Falls durch Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist,darf der Vorstand diese Änderung beschließen.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Amtszeit,durch Amtsniederlegung oder durch freiwilliges Austreten des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein.



§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,wenn es der Vorstand im Vereinsinteresse ansieht oder es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von gewünschten Tagesordnungspunkten verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die schriftlich zu erfolgende Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte muss alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung erreichen ( Datum Poststempel,Fax oder e-mail ).Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt,wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben :

Wahl der Vorstandsmitglieder und Beschluss von Satzungsänderungen

Wahl der Rechnungsprüfer,Entgegennahme des Vorstands – Rechenschaftsberichts und Beschluss der Entlastungen

Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages,dessen Höhe und Fälligkeit

Auflösung des Vereins



Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt,das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit,Enthaltungen werden nicht gezählt.

Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Zwei Drittel – Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.

Für eine Vereinszweck – Änderung und den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Drei Viertel –Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.

Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.



§ 7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren,wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist.

Die Rechnungsprüfer prüfen Vereinskasse und Vereinsgeschäfte einmal im Geschäftsjahr und geben das Ergebnis auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.



§ 8 Tätigkeiten für den Verein

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter

Notwendige Auslagen für den Verein und im Vereinsinteresse werden erstattet.



§ 9 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss zur Vereinsauflösung ist eine 3 / 4 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V.,das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.